Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen und der dazugehörigen Munition ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren.
Wer außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitzes Gas- und Signalwaffen führen will, bedarf einer behördlichen Erlaubnis „Kleiner Waffenschein“. Für den Transport von Gas- und Signalwaffen, die weder schuss- noch zugriffsbereit sind, wird kein Keiner Waffenschein benötigt.
Der Kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt.
Jedes Schießen mit Gas- und Signalwaffen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.
Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 WaffG-neu:
a) Notwehr, Notstand
b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
c) mit Schußwaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
(1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen,
(2) zum Verteiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
d) im befriedeten Besitztum, mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechts, mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann, e) mit Schreckschusswaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
Das Abschießen von pyrotechnischer Munition zu Silvester vom eigenen befriedeten Besitzes oder vom befriedeten Besitzes eines anderen ist mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechts frei von waffenrechtlichen Erlaubnispflichten, wenn es den Vorgaben der Verwendersicherheit ( also das Schießen senkrecht nach oben, nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten etc.) entspricht. Der Transport der Waffe zum Silvesterschiessen von Ort zu Ort ist erlaubnisfrei, wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit transportiert wird, also ohne Kleinen Waffenschein. Dies Auffassung vertritt das Bundesminsterium des Innern und teilte uns dies mit Schreiben vom 22. Juli 2004 mit.
Beim Überlassen von Schreckschusswaffen ist im gewerbsmäßigen Waffenhandel (Direkt- und Versandhandel) auf das Erfordernis des Kleinen Waffenscheins und einer Schießerlaubnis sowie auf die Strafbarkeit des Führens ohne Kleinen Waffenschein (§52 ABs. 3 Nr. 2a WaffG i.V.m. §10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1) hinzuweisen und diesen Hinweis zu protokolieren gem. §35 Abs. 2 WaffG-neu.